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  - Gewerbeflächen - Bebauungsplan


Auszug aus Bebauungsplan Nr. 13/94 “Zapfholzweg I”, Stand: 6.7.2006 (Satzungsausfertigung)

Art und Maß der baulichen Nutzung (Abs. 2)
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind nur solche Gewerbebetriebe zulässig, die von ihrer Produktionspalette und Betriebsstruktur her in biotechnologischen, artverwandten und dafür erforderlichen dienstleistenden Bereichen tätig sind. Sonstige Gewerbebetriebe sind ausnahmsweise zulässig, wenn eine Beeinträchtigung des Gebietscharakters als „Biotechnologiepark“ nicht zu befürchten ist. (Abs. 2.1)

In den Teilflächen des Gewerbegebietes sind nur die gemäß den festgesetzten Abstandsklassen zulässigen Anlagen und Betriebe zulässig. Betriebe und Anlagen, welche die Kriterien der Punkte 2.2.2.4 bzw. 2.2.2.5 der Abstandsleitlinie Brandenburg erfüllen, werden bei der Beurteilung der Zulässigkeit wie Betriebe und Anlagen der nächsten („kleineren“) Abstandsklasse behandelt.
Betriebe größerer Abstandsklassen sind zulässig, wenn der Nachweis vorliegt, dass diese Betriebe und Anlagen in ihren Abstandserfordernissen den Betrieben und Anlagen entsprechen, die im bezeichneten Teil des Baugebietes zulässig sind. Der Nachweis ist über ein Gutachten zu führen. (Abs. 2.2)

In der Teilfläche 7 des Gewerbegebietes sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes ausnahmsweise zulässig, wenn diese vorrangig der Beherbergung von Auszubildenden, zu schulenden Mitarbeitern und Besuchern der Betriebe innerhalb des Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes dienen. (Abs. 2.3)

Im Mischgebiet sind Einzelhandelsbetriebe sowie die Nutzungen nach § 6 Abs. 2, Nummern 6, 7, 8 (Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten) nicht zulässig.(Abs. 2.4)

Die zulässige Traufhöhe in Metern über Oberkante Gehweg, die sich aus der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse ergibt, darf im Gewerbegebiet das 3,5fache der festgesetzten Vollgeschosszahl nur um 0,5 m überschreiten. Die zulässige Traufhöhe in Metern über Oberkante Gehweg, die sich aus der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse ergibt, darf im Mischgebiet das 2,75fache der festgesetzten Vollgeschosszahl nur um 0,5 m überschreiten.(Abs. 2.7)

Die Überschreitung der festgesetzten Traufhöhe ist für Technikhallen und Laborgebäude bis zu einer maximalen Gebäudehöhe von 15 m über Oberkante Gehweg zulässig.(Abs. 2.8)

Die Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch technische Anlagen wie Schornsteine, Lüftungsanlagen, Fahrstühle, Exhaustoren, Silos und nicht umbaute Tragwerkskonstruktionen ist zulässig.(Abs. 2.9)

Werbeanlagen (Abs. 3)
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Hinweisschilder sind nur als Gemeinschaftshinweisschilder zulässig.(Abs. 3.1)

Die Größe der Werbeanlagen darf 2 von Hundert der an der öffentlichen Verkehrsfläche anliegenden Fassadenfläche nicht überschreiten.(Abs. 3.2)

Werbeanlagen dürfen an der Außenfassade oder auf der Dachfläche angebracht werden. Die Werbeanlagen auf der Dachfläche dürfen eine Gesamthöhe von 1,20 m nicht überschreiten.(Abs. 3.3)

Dachneigung (Abs. 12)
In den Teilflächen 5 und 6 des Gewerbegebietes sind Flachdächer mit einer Neigung bis zu 3 % zulässig. Sonstige Dachformen sind ausnahmsweise zulässig, wenn dies produktions- oder nutzungsbedingt erforderlich ist und die Firsthöhe die zulässige Traufhöhe nicht mehr als 3,5 m überschreitet. (Abs. 12.1)

In der Teilfläche 7 des Gewerbegebietes sind alle Dachformen insoweit zulässig, als das oberhalb der festgesetzten Traufhöhe kein weiteres Vollgeschoss entstehen darf. (Abs. 12.2)

Im Mischgebiet sind geneigte Dächer mit Dachneigungen zwischen 25° und 40° zulässig. (Abs. 12.3)

Weitere Festsetzungen

  GE 5a GE 5b GE 6 GE 7 MI 1 MI 2
Grundflächenzahl(GFZ): 0,8 0,8 0,8 0,6 0,6 0,4
Vollgeschosse (V): 3 2 2 3 2 1
Abstandsklasse (AKL): V VI V VI    





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